Satzung
Präambel
Im Jahre 1989 hat Fritz Keller im Auftrag der Deutschen Sommelier-Union die Kultusministerien, die Industrie- und Handelskammern sowie die Verbände der Gastronomie aufgefordert, Kriterien für eine Ausbildung zum Sommelier festzulegen.
Das Land Baden-Württemberg (Hotelfachschule Heidelberg) und die Industrie- und Handelskammer zu Frankfurt haben dann den rechtlichen Rahmen dazu geschaffen. In Heidelberg wurde an der Hotelfachschule die Fachschule für Sommeliers gegründet und damit der Lehrgang zum „Staatlich geprüften(te) Sommelier (ière)" entwickelt. In Frankfurt hat der heutige Präsident der Deutschen Wein- und Sommelierschule und Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer zu Koblenz, Hans- Jürgen Podzun in Zusammenarbeit mit vielen fachkompetenten Persönlichkeiten und unter der Federführung von Herrn Kurt Fischer eine berufsbegleitende Ausbildung zum „IHK-geprüften Sommelier" geschaffen.
1994 wurde die Durchführung der Ausbildung nach Koblenz verlegt. Das Gastronomische Bildungszentrum (GBZ) zu Koblenz verfügte schon damals über eine ausgesprochen gute
Infrastruktur. Die Teilnehmer konnten im Hause übernachten, sich verpflegen und konzentriert den Unterricht verfolgen.
1996 wurde die Deutsche Wein- und Sommelierschule (DWS) Koblenz als Kompetenzzentrum im GBZ gegründet. Ein Fachbeirat wurde ins Leben gerufen und
unterstützt noch heute tatkräftig die DWS. Stellvertretend sind hier Johann U. Schäfer (DWI,Mainz), Prinz zu Salm-Salm (Präsident der Prädikatsweingüter, VDP), Markus Del Monego,
Bernd Glauben und Jürgen Fendt (alle Sommelier-Union Deutschland) zu nennen.
1997 wurde unter der Federführung des Direktors der Deutschen Wein- und Sommelierschule, Herrn Alexander A. Kohnen, die berufsbegleitende Ausbildung zum IHKgeprüften
Weinfachberater im Handel entwickelt. Die besondere Rechtsvorschrift und Prüfungsordnung wurde durch die Industrie- und Handelskammer zu Koblenz im Jahr 1998
erlassen.
Der Weinfachberater im Handel (IHK) ist das Pendant zum Sommelier (IHK). Die Schwerpunkte der Ausbildung sind den Bedürfnissen des Weinfachhandels angepasst.
Mittlerweile haben über 500 Teilnehmer eine IHK-Prüfung bestanden.
Ein großes Ereignis war das 10-jährige Sommelier-Jubiläum im Jahre 2002. Es wurde deutlich, wie eng die ehemaligen Absolventen noch miteinander verbunden sind. So
entstand die Idee zur Vereinsgründung.
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§ 1 Name, Sitz
Vereinigung der geprüften Weinfachberater und Sommeliers (IHK)
VWS
Gastronomisches Bildungszentrum Koblenz e.V.
Hohenfelder Straße 12
56068 Koblenz
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§ 2 Aufgaben der VWS
Die bestehenden Kontakte und Verbindungen zu pflegen
- Die Standes - und Berufsbildung zu unterstützen.
- Den Erfahrungsaustausch untereinander zu fördern und zu intensivieren.
- Spezielle Bildungsangebote für die Vereinsmitglieder anzubieten.
- Das berufliche Fortkommen der Absolventen zu fördern.
- Jahrestreffen zu bestimmten Themen zu organisieren
- Mit der Deutschen Wein- und Sommelierschule eng zusammenzuarbeiten
- E-Mail-Service für Mitglieder anzubieten
Ziele des Vorstandes
- Als Multiplikatoren für die DWS dienen.
- Aufbau von Partnerschaften.
- Werbung von engagierten Mitgliedern.
- Anbieten von ersten Projekten = Seminarangeboten exklusiv für VWS-Mitglieder
- Medienarbeit, um die VWS bekannter zu machen.
- Sponsoren finden.
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§ 3 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband
Die VWS strebt eine enge Zusammenarbeit mit den Verbänden der Sommelierie und der
Weinwirtschaft an.
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§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Ordentliche Mitglieder in der VWS können werden:
IHK-geprüfte Weinfachberater im Handel
IHK-geprüfte Sommeliers
Leiter der Niederlassungen der DWS
4.2 Fördernde Mitglieder
Personen, die nachweislich die VWS oder die DWS ideell unterstützen.
Personen, die ehrenhalber berufen werden.
Juristische Personen.
4.3 Sponsoren
Juristische oder natürliche Personen, die die Ideen der VWS fördern.
4.4 Mitgliedsbeiträge
Ordentliche Mitglieder zahlen zum 15. Januar des Kalenderjahres 45 €
Fördernde Mitglieder zahlen zum 15. Januar des Kalenderjahres 100 €
Sponsoren zahlen einen Einmalbetrag von mindestens 2000 € für die
nächsten 5 Jahre.
4.5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
4.6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft von juristischen Personen endet mit Antrag auf Insolvenz.
Mit dem Tod endet die Mitgliedschaft immer
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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5. Seminare
Die Mitglieder erhalten über die DWS die Möglichkeit an speziellen Seminaren
teilzunehmen.
5.1 Das vereinseigene Internetportal
Die Mitglieder können sich über das vereinseigene Internetportal informieren.
5.2 Aktionen der VWS
Die Mitglieder werden regelmäßig über Aktionen der VWS informiert.
5.3 Verhalten in der Öffentlichkeit
Die Mitglieder verpflichten sich, ihr Verhalten dem Berufsstand angemessen in der
Öffentlichkeit zu repräsentieren und die Vereinsinteressen zu achten.
5.4 Beitragsordnung
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der
jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Diese sind zu zahlen.
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§ 6 Organe des Vereins
6.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und
entscheidet in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
- Genehmigung des vom Vorstandes vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplanes
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
6.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertretenden
- dem Schatzmeister
- dem Pressesprecher/Schriftführer
- dem Bildungsbeauftragten
- zwei Beisitzer
6.3 Rechtsverbindlichen Vertretung
Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung von fünf Mitgliedern des
Vorstandes. Bei Beträgen bis zu 200,00 € genügt das Vier-Augen-Prinzip.
6.4 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur
Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
6.5 Der Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen.
6.6 Beschlüsse
Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu
unterzeichnen.
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§ 7 Satzungsänderungen und Auflösung
7. Satzungsänderungen und Auflösung
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für diese Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom zuständigen Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an eine gemeinnützige Organisation.
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